Dachaufsetzer "Feuerwehr im Einsatz"
Muss ich einem Feuerwehrangehörigen mit Privatfahrzeug und Schild "Feuerwehr im Einsatz" freie Bahn schaffen?
In § 35 StVO wird "die Feuerwehr" mit Sonderrechten ausgestattet. In Bayern und anderen Bundesländern wird diese Regelung so ausgelegt, dass auch Feuerwehrangehörige mit Privatfahrzeugen diese Sonderrechte in Anspruch nehmen können und im Einsatzfall zum Beispiel ihr Fahrzeug im Parkverbot abstellen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen in Maßen überschreiten dürfen.
Allerdings darf dies nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" geschehen. Das heißt, es darf niemand behindert oder gar gefährdet oder geschädigt werden.
Feuerwehrangehörige, die mit ihrem Privatfahrzeug zu einem Einsatz unterwegs sind, sind für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar. Deshalb ist bei Einsatzfahrten mit Privat-PKW zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle immer besondere Vorsicht geboten.
Wegerecht nach § 38 StVO darf nur von Feuerwehrfahrzeugen in Anspruch genommen werden, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn unterwegs sind. Sie als Verkehrsteilnehmer sind daher nicht verpflichtet, den Kameradinnen und Kameraden mit Privat-PKW Vorrang zu gewähren. Ausnahme sind Fahrzeuge die mit einer Sondersignalanlage ausgestattet sind (siehe unten). Natürlich sind Ihnen die Kameradinnen und Kameraden dankbar, wenn Sie ihnen Vorrang gewähren. Eine Pflicht dazu besteht jedoch für Sie nicht.
Wie werden Privatfahrzeuge gekennzeichnet?
erlaubt ist: "Feuerwehr im Einsatz" |
nicht erlaubt ist: Die Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn* |
*) ausgenommen besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandrat, -inspektoren und -meister) bei Eintragung der Sondersignalanlage in den Fahrzeugpapieren und nach Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde!