Blaulicht und Martinshorn - was tun?

 Feuerwehrfahrzeug auf Einsatzfahrt

Wenn die Feuerwehr oder andere Hilfsoganistaionen mit Blaulicht und Einsatzhorn zum Einsatz fahren, tun sie das nicht aus Jux und Tollerei, sondern weil es wirklich "brennt".

 

Dafür sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Regelungen vor:

StVO § 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Anmerkung: § 35 StVO räumt grundsätzlich "der Feuerwehr" Sonderrechte ein. Dies wird in einzelnen Bundesländern verschieden ausgelegt. In Bayern betrifft diese Regelung auch Feuerwehrangehörige mit Privatfahrzeugen. Dies bedeutet z. B., dass auf der Fahrt zum Gerätehaus zum Beispiel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder das Fahrzeug im Halteverbot abgestellt werden darf, aber: 

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

D.h. dass diese Sonderrechte nur mit größtmöglicher Vorsicht wahrgenommen werden dürfen. Dies gilt besonders für Führer von Privatfahrzeugen, die für andere Verkehrsteilnehmer nicht als bevorrechtigt erkannt werden.

 

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist außerdem geregelt, wann mit so genanntem "Sondersignal" gefahren werden darf. Um Einsatzfahrzeuge als solche besser zu kennzeichnen werden Blaulicht (blaues Blinklicht) und Martinshorn (Einsatzhorn) eingesetzt. Hierbei wird im § 38 StVO unterschieden:

StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

§ 38, Abs. 1 StVO gewährt also Fahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn unbedingt Vorrang. "Freie Bahn" schaffen bedeutet unter Umständen auch einmal, vorsichtig über eine rote Ampel in eine Kreuzung einzufahren, um sofort Platz für ein Einsatzfahrzeug machen zu können.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

Nur bei gemeinsamer Verwendung von Blaulicht und Martinshorn müssen also alle übrigen Verkehrsteilnehmer Platz machen. Zur Sicherheit für die Besatzung des Einsatzfahrzeuges fahren wir deshalb auch bei Nacht mit Blaulicht und Martinshorn, wenn es "pressiert".

 

 

Was sollten Sie tun, wenn Sie im Straßenverkehr einem Einsatzfahrzeug mit Sondersignal begegnen?

 

Grundsätzlich: Wenn Sie ein Einsatzhorn wahrnehmen, schalten Sie ggf. Ihr Radio aus und vergewissern Sie sich, aus welcher Richtung das Signal kommt. Bleiben Sie ruhig!

 

Schaffen Sie so früh wie möglich freie Bahn. Warten Sie nicht erst, bis das Einsatzfahrzeug sich auf wenige Meter genähert hat. Suchen Sie sich rechtzeitig eine Ausweichmöglichkeit.

 

Fahren Sie rechts ran und halten Sie möglichst an. Zeigen Sie dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges durch Blinken an, dass Sie freie Bahn schaffen werden.

 

Besonders auf Autobahnen: Auch wenn Ihr Auto schneller läuft als die meisten Einsatzfahrzeuge: Denken Sie immer daran: Vielleicht ist das Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall unterwegs, der sich hinter der nächsten unübersichtlichen Kurve ereignet hat. Bitte: Fahren Sie vorsichtig!

 

 

Rettungsgasse!!!

 

Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen müssen Sie bereits bei beginnendem Stau rechtzeitig eine Rettungsgasse bilden und diese auch freihalten. Und zwar zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen.

StVO § 11 Besondere Verkehrslagen

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden."

Die Rettungsgasse ist bereits zu bilden, wenn der Verkehr stockt!


Bitte denken Sie auch daran: ein Großfahrzeug der Feuerwehr benötigt mindestens 3 Meter Platz in der Breite!

 

Rettungsgasse 2 SpurenRettungsgasse 3 und mehr Spuren

 

 

 

Weitere Informationen

 

Kampagne "Rettungsgasse rettet Leben"
"Eselsbrücke: Wie funktioniert die Rettungsgasse" - in Österreich übrigens genauso wie in Deutschland
Flyer "Bildung einer Rettungsgasse - so geht's" ADAC e.V. (1,6 MB)
Flyer "Blaulicht und Martinshorn - Was tun?" ADAC Niedersachsen / Sachsen-Anhalt e.V. (3,5 MB)

 

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Quelle: Deutscher Wetterdienst
Letzte Aktualisierung 01/01/1970 - 01:00 Uhr

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